Girokonto für Flüchtlinge

Es ist in der heutigen Zeit in unserer Gesellschaft nicht mehr möglich, ohne Bankkonto durch den ganz normalen Alltag zu kommen. Von regelmäßigen Bezügen bis zu regelmäßigen Abgaben nutzt jedermann die Dienstleistungen seines Geldinstituts. Für manche Menschengruppen war es jedoch immer schwer, ein Konto zu eröffnen, weil Banken und Sparkassen sich keine großen Gewinne von ihnen erhoffen können und entsprechende Hürden in ihren Bestimmungen hatten. Dazu gehörten auch die Flüchtlinge.

Das Basiskonto ist gesetzlich verpflichtend

Diese Situation änderte sich mit einem Gesetz aus dem Jahre 2015. Die europäischen Banken sind seitdem verpflichtet, für jedermann ein Basiskonto einzurichten. Das Gesetz ist seit Februar 2016 in Deutschland in Kraft. Ein solches Konto steht demnach sowohl Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, wie auch solchen, die hier geduldet werden, zu. Dabei handelt es sich um ein Guthabenkonto, bei dem die Bank keine Überziehungen zu dulden braucht und natürlich auch keinen Dispositionskredit einräumen muss. Selbstverständlich steht es ihr frei, es dennoch zu tun.

Grundlegende finanzielle Vorgänge müssen bargeldlos möglich sein

Das Basis-Girokonto muss eröffnet werden, ohne dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt. Es muss, wie sein Name sagt, die grundlegenden Vorgänge für den Geldverkehr ermöglichen. Das sind Einzahlungen und Auszahlungen, Dauerauftragserteilungen, Überweisungen, Teilnahme am Lastschriftverfahren und auch die Kartenzahlung. Denn zu einem Girokonto gehört zwingend auch die Girocard. Nur so kann die bargeldlose Abwicklung von Geschäftsvorgängen erledigt werden. Jede Bank, die überhaupt ein Girokonto in ihrem Angebot hat, muss auch ein Basiskonto gewähren. Wenn es eine Direktbank ist, darf sie den Antragsteller nicht benachteiligen und muss ein Online-Konto zur Verfügung stellen.

Am Anfang steht der Antrag

Wie laufen nun die Formalien ab? Die Kontoeröffnung wird ermöglicht, wenn ein Antrag gestellt wird. Dafür gibt es ein Formular, das die Bank gebührenfrei zur Verfügung stellen muss, und zwar auch im Internet, wenn sie eine Webseite vorhält. Dann muss noch die Identität nachgewiesen wird. Das ist besonders wichtig, damit Geldwäsche und andere kriminelle Handlungen verhindert werden. Um Flüchtlingen hier keine unnötigen zusätzlichen Steine in den Weg zu legen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) einen niedrigeren Standard für die Identifizierungsmaßnahmen bei neuen Kunden anerkannt. Entsprechend müssen inländische und nach Ausländerrecht anerkannte ausländische Pässe und Personalausweise sowie Ausweisersatzpapiere anerkannt werden. Es genügt aber auch die Vorlage einer Duldungsbescheinigung oder eines Ankunftsnachweises. Es muss jedoch immer ein Lichtbild vorliegen.

Zeitliche Fristen sind einzuhalten

Die Bank ist verpflichtet, den Antragseingang mitzuteilen und einen Eröffnungsantrag zuzusenden. Wenn dieser, mit den korrekten Daten versehen, wieder bei ihr eingeht, hat sie 10 Tage Zeit, um das Basiskonto zu eröffnen. Falls sie das Konto verweigert, muss sie innerhalb der gleichen Frist darüber informieren und ihre Haltung begründen. Dabei sind Argumente, die eine negative Auskunft der Schufa über den Asylbewerber betreffen, nicht zugelassen. Auch Pfändungen können das Basiskonto nicht verhindern. Beide Verhinderungsgründe treten bei Flüchtlingen naturgemäß nicht so schnell auf.

Die Ablehnung muss begründet sein

Eine Ablehnung darf erfolgen, wenn ein anderes Konto für den Antragsteller in der Bundesrepublik bereits besteht und genutzt werden kann, denn das Basiskonto setzt voraus, dass es gar kein Konto für ihn gibt. Auch wer innerhalb der letzten drei Jahre gegenüber der Bank oder den Bankangestellten kriminell geworden ist, kann nicht mit einer Zustimmung rechnen. Zudem darf auch die Bank sich selbst nicht mit einem Konto strafbar machen, wenn sie damit gegen ihre Sorgfaltspflicht verstößt und kriminellen Handlungen wie Geldwäsche Vorschub leistet.

Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller vorgehen

Jede Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich zukommen, und zwar zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung und dem Formular für einen Antrag zur Überprüfung dieser Ablehnung. Dieses wird an das BaFin geleitet, das nun über die Rechtmäßigkeit des Antrags auf ein Basiskonto entscheidet. Sollte auch hier eine Ablehnung erfolgen, kann der Antragsteller bei dem entsprechenden Landgericht eine Klage einreichen. Diese Möglichkeit steht ihm grundsätzlich auch vorher schon offen, ohne dass er die Ablehnung erst vom BaFin überprüfen lässt. Er kann sich außerdem mit dem Ablehnungsbescheid immer erst einmal an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden. Oft kann ihm hier geholfen werden, ohne das BaFin einzuschalten oder sogar den gerichtlichen Weg zu gehen.

Der Antrag muss sorgfältig ausgefüllt werden

Im Antrag müssen die persönlichen Daten angegeben werden einschließlich Anschrift und Geburtsdatum und –ort. Es wird erfragt, welche Leistungen genau in Anspruch genommen werden. Unter anderem wird gefragt, wie man sich Geld auszahlen lässt, am Schalter in der Filiale oder am Geldautomaten. Für Überweisungen wird z. B. erfragt, ob sie vor Ort oder online erfolgen. Die Dienstleistungen des Instituts wirken sich nämlich auf die Kosten aus. Daher ist es auch für ein solches Konto sehr wichtig, dass man die Preise der einzelnen Banken und Sparkassen sorgfältig vergleicht. Für die Kontoführungsgebühren gibt es zwar gesetzliche Vorgaben. Die besagen, dass die Kosten angemessen sein müssen. Doch die Frage der Angemessenheit ist wiederum eine Ermessenfrage, und es liegen schon Klagen aus Verbraucherschutzkreisen vor, weil Banken zu viel berechnet haben sollen.

Ein Basiskonto ist kündbar

Der Asylbewerber/Flüchtling des Basiskontos darf das Konto kündigen. Auch die Bank ist berechtigt, es wieder zu kündigen. Dafür braucht sie Gründe. Sollte das Konto in einem wenigstens dreimonatigen Zeitraum im Minus sein, kann gekündigt werden. Hierbei muss sich allerdings um einen Betrag von mehr als 100,00 Euro Überziehung handeln. Selbstverständlich darf gekündigt werden, wenn das Konto für kriminelle Zwecke missbraucht wird.

Wo gibt es häufig Probleme?

Oft gibt es Schwierigkeiten beim Post- oder VideoIdent-Verfahren. In diesen Fällen gibt die Verbraucherzentrale den Tipp, Rechtsmittel einzulegen. Zunächst sollte das gesetzlich festgeschriebene Formular dafür eingesetzt werden, das man bei der BaFin einreicht. Wenn von dieser Seite eine Ablehnung erfolgt, kann man den Klageweg beschreiten. Flüchtlinge sollten auf jeden Fall professionelle oder ehrenamtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es gibt Flüchtlingshelfer, die den Antragsteller bei solchen Auseinandersetzungen mit Behörden unterstützen. Jeder, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union und also auch in Deutschland aufhält, ist auch zu einem Basiskonto berechtigt. Es lohnt sich also, darum zu kämpfen.